Die Gefährdungsbeurteilung von Arbeitsmitteln
Ist das Kabel der Drehbank korrekt verlegt? Ist genug Platz vorhanden um die Fräse zu bedienen? Ist dieses Regal für die hohe Traglast geeignet? Solche Fragen und viele mehr sind bei der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung von Arbeitsmitteln zu betrachten, um aus diesen Erkenntnissen entsprechende Schutzmaßnahmen abzuleiten und umzusetzen.
01 | Die Begriffe
Die Gefährdungsbeurteilung ist ein im Arbeitsschutz grundlegendes Verfahren, mit dem Gefährdungen in den Arbeitsbereichen erkannt und bewertet werden. Betrachten sollte man dabei immer das Arbeitsmittel selbst, die Arbeitsumgebung und die Arbeitsgegenstände (z.B. Werkstücke), da aus allen drei Bereichen Gefährdungen hervorgehen können. Hierbei ist auch das Zusammenwirken dieser Gefährdungen beim Ausführen der Tätigkeiten zu bewerten. Aus diesen Erkenntnissen werden im Anschluss Schutzmaßnahmen definiert und umgesetzt. Die Gefährdungsbeurteilung wird unter anderem im § 5 des Arbeitsschutzgesetztes gefordert.
Als Arbeitsmittel zählen alle Gegenstände, die von den Beschäftigten zur Verrichtung ihrer Arbeit genutzt werden. Dazu zählen Werkzeuge, Maschinen, Anlagen, Geräte etc.
02 | Gefährdungsbeurteilung VOR der Inbetriebnahme
Jedes Arbeitsmittel darf erst zur Benutzung zugelassen werden, wenn dafür eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wurde. Auch Arbeitsmittel mit CE-Kennzeichnung sind davon nicht ausgeschlossen. Allerdings können mehrere Arbeitsmittel in Gruppen (z.B. Netzteile, PC’s, Bohrmaschinen des gleichen Typs etc.) zusammengefasst werden, sodass nicht für jedes einzelne Gerät bzw. Betriebsmittel eine separate Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden muss.
03 | Besondere Gefährdungen durch Arbeitsmittel
04 | Schutzmaßnahmen und deren Wirksamkeit
Ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung Gefahren, die durch den Stand der Technik des Arbeitsmittels dennoch nicht verhindert werden können, müssen zusätzliche Schutzmaßnahmen definiert werden. Des Weiteren sind vor Inbetriebnahme die Arbeitsmittel den Prüfungen nach DGUV Vorschrift 3 zu unterziehen. Wurden die Schutzmaßnahmen definiert, müssen diese vor Inbetriebnahme des Arbeitsmittels jedoch noch auf ihre Wirksamkeit hin überprüft werden.
05 | Das Arbeitsmittel im Einsatz
Generell gilt immer: Das Arbeitsmittel muss für den Einsatz geeignet sein und muss so benutzt werden, wie es in der Betriebsanleitung vorgeschrieben ist. Eine Kostenersparnis durch den Einsatz günstiger und nicht für den Einsatz geeigneter Betriebsmittel ist keine Lösung! Zusätzlich ist darauf zu achten, dass jedes Arbeitsmittel bei Nichtgebrauch an einem geeigneten Aufbewahrungsort verstaut wird.
06 | Die regelmäßige Überprüfung
Um auf dem aktuellen Stand zu bleiben, muss die Gefährdungsbeurteilung bei Änderungen angepasst und wiederholt werden. Die Gründe dafür sind vielseitig:
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