Juli 2021 | Die Erstprüfung vor Inbetriebnahme

Mit unseren Themen des Monats möchten wir Ihnen wichtige Aspekte des Arbeitsschutzes vermitteln. Um das Arbeitsleben, sowie das private Leben zu erleichtern.

Die Erstprüfung vor Inbetriebnahme
Auch in der heutigen Zeit, in der die elektrotechnischen Prüfungen in den Betrieben immer stärker in den Vordergrund rücken, stellen sich viele Unternehmer bzw. die jeweiligen Verantwortlichen die Frage, ob oder im welchem Umfang Neugeräte und neu installierte Anlagen geprüft werden müssen. „Das Betriebsmittel ist ja neu, also ist es mangelfrei und muss doch nicht geprüft werden“. Dieser Schluss liegt natürlich nahe, ist aber nicht richtig. Elektrische Anlagen als auch elektrische Geräte müssen vor Inbetriebnahme sowie nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme geprüft werden.

Die Erstprüfung dient als Nachweis der Sicherheit
Der Betreiber (Unternehmer/ Besitzer) muss durch die Erstprüfung sicherstellen, dass durch den Betrieb der neuen Anlage bzw. der Neugeräte, keine Gefährdung hervorgeht. Dadurch müssen die folgenden Punkte abgedeckt sein:

  • Die Betriebsmittel müssen ordnungsgemäß errichtet worden sein und müssen den vertraglichen Bestimmungen entsprechen
  • Die Betriebsmittel müssen ordnungsgemäß funktionieren
  • Die Betriebsmittel müssen die gesetzlichen Bestimmungen erfüllen und den einschlägigen Normen gerecht werden.

Konkretisiert wird diese Pflicht unter anderem in der Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (Paragraph 5 Abs. 1 DGUV Vorschrift 3).

Die Prüfung darf nur durch eine befähigte Person erfolgen
Sowie bei den Wiederholungsprüfungen dürfen auch bei der Erstprüfung nur befähigte Personen, sprich Elektrofachkräfte oder Personen unter deren Leitung die Erstprüfungen durchführen. Auch hier besteht natürlich wieder die Möglichkeit die interne Elektrofachkraft oder einen externen Dienstleister oder Sachverständigen zu beauftragen.

Das Prüfverfahren
Die Erstprüfung hat zum Ziel, die elektrische Sicherheit der Betriebsmittel nachzuweisen. Einen Leitfaden hierzu geben die jeweiligen Normen, an die man sich natürlich in jedem Fall halten sollte. Dazu gehören, eine umfassende Sichtprüfung, die Durchführung der erforderlichen Messungen sowie die Funktionsprüfung. Bei Letzterer sind allerdings nur diese Funktionen zu prüfen, die zum Nachweis der Sicherheit notwendig sind, wie beispielsweise Not-Aus Einrichtungen, FI-Schutzschalter, Schutz gegen unbeabsichtigtes Wiederanlaufen, etc. Weitere Daten wie z.B. die Erfassung von Leis-ungsparametern gehören grundsätzlich nicht dazu.

Die Entscheidung über die Vorgehensweise liegt beim Prüfer
Wie schon erwähnt enthalten die Normen Leitfäden und Anforderungen über die Prüfungsdurchführung. Allerdings liegt die Entscheidung wie und in welchem Umfang diese Anforderungen erfüllt werden, schlussendlich beim verantwortlichen Prüfer selbst. Es sollte nicht sein, eine Elektrofachkraft mit einer Anweisung zu beauftragen, wie die Prüfung zu erfolgen hat, z.B. in einer Form wie:

  • „Je Zimmer bitte nur eine Steckdose prüfen“
  • „Bei den Geräten bitte nur eine Sichtprüfung durchführen“
  • „Bei dieser Anlage bitte die Prüfung des Schaltschranks außen vor lassen“

Denn nur allein der verantwortliche Prüfer kann vor Ort abwägen, worauf und bei der Prüfung verzichtet werden kann, oder eben nicht.

Um den Versicherungsschutz zu wahren, sind neu errichtete als auch neu angeschaffte, ortsveränderliche Geräte vor Inbetriebnahme einer elektrotechnischen Erstprüfung nach DGUV Vorschrift 3 zu unterziehen, welche durch ein Prüfprotokoll belegt werden kann. Der genaue Prüfungsumfang wird unter Beachtung der einschlägigen Normen und der betriebsinternen Gefährdungsbeurteilungen, vom verantwortlichen Prüfer festgelegt.

Gerne beraten wir Sie zu Ihren Fragen.

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