Die Prüfung von Lichtbogenschweißeinrichtungen
Lichtbogenschweißeinrichtungen, kurz gesagt Schweißgeräte, sind genau wie alle anderen elektrischen Betriebsmittel nach den anerkannten Normen zu prüfen. Das Thema Prüfung schlägt hierbei jedoch immer wieder auf und sorgt für Diskussionen. Der Grund liegt darin, dass Schweißgeräte oft nach der Norm der ortsveränderlichen Betriebsmittel (VDE 0701 und VDE 0702) und somit unzureichend geprüft werden.
01 | Die Norm
Die Prüfung von Schweißgeräten richtet sich nach einer separaten Prüfnorm, der VDE 0544-4:2017-05 (DIN EN 60794-4) „Lichtbogenschweißeinrichtungen; Teil 4: Wiederkehrende Inspektion und Prüfung“. Diese Norm gilt grundsätzlich für alle Stromquellen für Lichtbogenschweißeinrichtungen und verwandte Prozesse. Zusätzliche Informationen über Schweißgeräte und deren Prüfung, findet man in der DGUV Information 209-010.
02 | Qualifikation zur Prüfung von Schweißgeräten
Schweißgeräte dürfen nach DGUV Information 209-010 nur durch eine befähigte Person nach TRBS (Technische Regel für Betriebssicherheit) 1203 geprüft werden. Diese wird definiert durch:
03 | Der Prüfablauf
Die Prüfung verläuft in den gewohnten 4 Schritten:
Die elektrischen Messungen beinhalten:
04 | Die Leerlaufspannung
Die wohl größte Besonderheit bei der Schweißgeräteprüfung ist die Messung der Leerlaufspannung. Die Leerlaufspannung ist die Spannung, die an den Anschlussstellen der Schweißleitungen anliegt, wenn kein Lichtbogen brennt. Sie wird benötigt um den Lichtbogen zu zünden und ist somit höher als die Arbeitsspannung beim Schweißverfahren. Der Grenzwert von 113 Volt darf jedoch nicht überschritten werden. Das Messen der Leerlaufspannung wird in der Norm gefordert. Da die Funktion zu deren Messung in den meisten Prüfgeräten nicht enthalten ist, wird hierzu ein Zusatzmodul benötigt.
05 | Die Prüffrist
Das Prüfintervall ist nicht gesetzlich festgeschrieben, sondern ist von mehreren Faktoren abhängig:
Wenn man vom Durchschnitt ausgeht, werden Scheißgeräte im „normalen“ Produktions- und Werkstattbereich im jährlichen Turnus einer Komplettprüfung unterzogen. Im Baustellenbereich liegt die durchschnittliche Prüffrist bei ca. 0,5 Jahren. Eine erweiterte Sichtprüfung sollte jedoch öfters erfolgen. Hier kann man sich nach einem 3-monatigen Durchschnittsintervall richten. Dies ersetzt nicht die Sichtprüfung des Bedieners vor Tätigkeitsaufnahme.
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