Landwirtschaftliche und gartenbauliche Betriebsstätten
Ställe, Milchkammern, Gewächshäuser und Futterlager. Gerade im ländlichen Bereich finden sich auch heute noch einige Landwirtschafts- und Agrarbetriebe. Für solche sogenannten „landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Betriebsstätten“ gelten spezielle Anforderungen und Regeln was die Elektrosicherheit angeht. Geregelt werden diese in der Norm DIN VDE 0100-705.
01 | Anwendungsbereiche
Die DIN VDE 0100-705 regelt neben den allgemeinen Installationsbestimmungen die Errichtung elektrischer Anlagen an Orten oder Einrichtungen wo:
02 | Besondere Anforderungen
In landwirtschaftlichen Betriebsstätten bestehen durch anspruchsvollere Umgebungsbedingungen besondere Anforderungen an elektrische Anlagen und Betriebsmittel:
sind hier allgegenwärtig. Die Errichtung, Änderung, Instandsetzung als auch Prüfung der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel darf daher nur durch Elektrofachkräfte unter Berücksichtigung der geltenden Regelwerke erfolgen.
03 | Schutz gegen elektrischen Schlag
Unabhängig vom Netzsystem und Alter der Installation verlangt die Norm, dass alle Stromkreise über eine Fehlerstromschutzeinrichtung (RCD) abgesichert sein müssen. Ausnahmen bestehen nur für Stromkreise die zur Speisung von Verteilern vorgesehen sind und deren Zuleitung nicht durch feuergefährdete Betriebsstätten geführt wird.
04 | Haltung von Nutztieren
In Räumen und an Orten an denen Nutztiere gehalten werden, ist ein zusätzlicher Schutzpotentialausgleich gefordert. Hierzu zählen die Stand- und Liegebereiche der Tiere sowie die Melkstände mit allen dazugehörigen Gängen. In diesen Bereichen sind alle von den Tieren berührbaren Teile mit dem Schutzpotentialausgleich zu verbinden. Der zusätzliche Schutzpotentialausgleich muss dauerhaft gegen mechanische Beanspruchung und Korrosion geschützt werden.
Bei der Haltung und der Aufzucht von Nutztieren werden häufig Wärmestrahler eingesetzt. Diese sind so anzubringen, dass für die Tiere keine Verbrennungsgefahr besteht und eine Entzündung von brennbarem Material (z.B. Stroh) ausgeschlossen ist. Der Mindestabstand zu den Tieren als auch zu brennbarem Material beträgt 0,5 Meter.
05 | Auswahl und Errichtung der elektrischen Betriebsmittel
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