Januar 2021 | Die befähigte Person nach TRBS 1203

Mit unseren Themen des Monats möchten wir Ihnen wichtige Aspekte des Arbeitsschutzes vermitteln. Um das Arbeitsleben, sowie das private Leben zu erleichtern.

Die befähigte Person nach TRBS 1203
Zu Beginn stellt sich die Frage: Wie definiert man eine “befähigte Person“ überhaupt? „Befähigte Personen“ im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) sind Personen, in der Regel Fachkräfte, die geeignet sind, die übertragenen Arbeiten sicher ausführen zu können. Auch bei der elektrotechnischen Prüfung werden die dazu befähigten Personen genau definiert.

Die Prüfung elektrischer Betriebsmittel dient dazu, die Sicherheit in den Unternehmen zu festigen und sollte somit auch nicht als lästiger Selbstzweck gesehen werden, der routinemäßig abgearbeitet werden muss. Da es für eine rechtskonforme Prüfung einige Punkte gibt die es zu beachten gilt, werden natürlich auch an die Prüfer Anforderungen und Bedingungen gestellt, die gesetzlich festgelegt sind. In der Technischen Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1203 „Zur Prüfung befähigter Personen“, werden diese allgemeinen Anforderungen genauer beschrieben. Zusammenfassend lassen sich diese Kriterien über die folgenden drei Punkte definieren:

  • Abgeschlossene Berufsausbildung
  • Berufserfahrung
  • Zeitnahe berufliche Tätigkeit

Berufsausbildung
Um die fachlichen, beruflichen Kenntnisse zu ermitteln und die vorgesehene Prüfaufgabe durchzuführen, muss die befähigte Person eine einschlägige elektrotechnische Berufsausbildung nachweislich abgeschlossen haben. Zum Beispiel Elektriker für folgende Bereiche:

  • Energie- und Gebäudetechnik, Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik
  • Automatisierungstechnik, Informations- und Telekommunikationstechnik
  • Systemelektroniker, Geräte- und Systemtechnik

Höhere Abschlüsse wie ein abgeschlossenes technisches Studium oder auch eine Technikerausbildung im elektrotechnischen Bereich erfüllen natürlich ebenso dieses Kriterium.

Berufserfahrung
Der Punkt Berufserfahrung setzt voraus, dass die befähigte Person, eine nachgewiesene Zeit praktisch mit den zukünftig zu prüfenden Arbeitsmitteltypen umgegangen ist und mit deren Funktions- und Betriebsweise in nötigem Umfang vertraut ist. Nachgewiesen werden kann das beispielsweise durch Arbeitszeugnisse. Somit ist davon auszugehen, dass die Person genügend Anlässe kennengelernt hat, bei denen elektrische Prüfungen durchgeführt werden mussten und sie somit genug Kenntnisse und Erfahrungen sammeln konnte. Die TRBS 1203 legt fest, dass eine mindestens einjährige Erfahrung bei der Errichtung, dem Zusammenbau oder der Instandhaltung von elektrischen Arbeitsmitteln oder Anlagen notwendig ist, um die befähigte Person in die Problematik der Prüfung von elektrischen Arbeitsmitteln einzuarbeiten.

Zeitnahe berufliche Tätigkeit
Eine zeitnahe berufliche Tätigkeit nach TRBS 1203 umfasst eine „Tätigkeit im Umfeld der anstehen-den Prüfung der Arbeitsmittel sowie eine angemessene Weiterbildung“. Das bedeutet, dass die befähigte Person, zum Erhalt der Prüfpraxis mehrere Prüfungen pro Jahr durchführen muss oder zumindest dabei anwesend sein muss. Des Weiteren wird eine regelmäßige Aktualisierung der Kenntnisse durch Schulungen gefordert. Bei längerer Unterbrechung der Prüftätigkeit müssen die Kenntnisse erneuert werden. Neben dem technischen Wissen muss die befähigte Person einschlägige Kenntnisse über die aktuellen relevanten Gesetzesvorgaben besitzen. Dazu gehören:

  • das Arbeitsschutzgesetz
  • die Betriebssicherheitsverordnung
  • das Produktsicherheitsgesetz
  • Regelungen und Normen (Technische Regeln, DIN-Normen, DGUV Vorschriften usw.)

Betrachtet man nun all diese Forderungen die für die Prüfung von elektrischen Arbeitsmitteln gelten, erkennt man schnell, dass es für eine rechtskonforme und fachgerechte Prüfung einer qualifizierten Elektrofachkraft bedarf, die ihr Wissen fast täglich aktualisieren muss, um auf dem neuesten Stand zu bleiben.

Aufgrund der Fachkenntnisse aus einer abgeschlossenen elektrotechnischen Berufsausbildung, der anschließenden Berufserfahrung und der aktuellen zeitnahen Tätigkeit, ist nach den „Technischen Regeln für Betriebssicherheit 1203“ ein zuverlässiges Verständnis von sicherheitstechnischen Belangen und praktischer Erfahrung gegeben um Prüfungen ordnungsgemäß durchzuführen.

Gerne beraten wir Sie zu Ihren Fragen.

Kontakt und Niederlassungen

Heidenheim an der Brenz

Ravensburg

Entdecken Sie unsere weiteren Online-Angebote